Novellierung der Wertermittlungsverordnung (WertV)

Die seit nunmehr 20 Jahren fast vollständig unverändert bestehende Wertermittlungsverordnung soll novelliert werden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sich die Bedingungen auf dem Grundstücksmarkt in dieser Zeit durch neue stadtentwicklungs- und allgemeinpolitische Rahmenbedingungen sowie den demographischen und wirtschaftlichen Wandel tiefgreifend verändert haben. Auch die zunehmende Internationalisierung der Immobilienwirtschaft und vor allem die stärkere Kapitalmarktorientierung der immobilienwirtschaftlichen Akteure beeinflusst das Geschehen auf dem Grundstücksmarkt immer mehr und führt zu gestiegenen Anforderungen an die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Grundstücksbewertungen. Denn nur ein nachvollziehbares Gutachten ist auch ein richtiges Gutachten. Die neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) greift wichtige Entwicklungstendenzen der letzten Jahre auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung auf, indem sie insbesondere Definitionen und Verfahrensvarianten aufnimmt bzw. überarbeitet. Darüber hinaus wird durch eine klare Gliederung und Systematisierung eine verbesserte Anwenderfreundlichkeit erreicht. „Die breite Anerkennung der WertV ist darin begründet, dass deren Verfahrensvorschriften auf jahrzehntenlangen Erfahrungen beruhen und sich in der Praxis bewährt haben“. [Kleiber S., a.a.O., S. 620]
Denn sie enthält allgemein anerkannte Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswerts (=Marktwert = voller Wert = Verkaufswert = angemessener Wert = Wert), gleichgültig von wem oder welcher Stelle der Verkehrswert ermittelt wird; insoweit entfaltet sie eine mittelbare Bindungswirkung. Der BGH hat deshalb erkannt, dass die Anwendbarkeit der WertV nicht auf die Gutachterausschüsse beschränkt bleibt. [vgl. Kleiber, a.a.O., S. 621 BGH-Urteil vom 12.1.2001, VZR 420/99] Auch der Immobiliengutachter-Immobiliensachverständige wird in der Regel auf die WertV zurückgreifen um den Verkehrswert-Marktwert bei der Immobilienbewertung zu ermitteln.

So wird in dem neuen Entwurf u.a. auch die Ermittlung und Darstellung von Bodenrichtwerten sowie die Anforderungen an die Abgrenzung von Bodenrichtwertzonen geregelt.

Die neue Immobilienwertermittlungsverordnung ist vom Bundeskabinett am 1. April 2009 beschlossen worden und bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und eigene Recherchen

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