Energieausweis - Im Rahmen der Gutachtenerstellung

Im Rahmen der Gutachtenerstellung für Ihre Immobilienbewertung biete ich Ihnen an, als geprüfter Energiewert-Experte (pdf), den bei Verkauf eines Wohngebäudes ab 01.05.2014 zwingend benötigten Energieausweis mit unserem Kooperationspartner Sprengnetter goValue anzufertigen.

Ab 01.5.2015 gilt die Nichtvorlage als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bestraft werden.

Beachten Sie bitte, dass ab 01.05.2015 folgende Tatbestände eine Ordnungswidrigkeit darstellen nach § 27 der EnEV 2014 und diese Missachtung der Energieeinsparverordnung kann Hausbesitzer bis zu 50.000 Euro kosten:

- alte Heizkessel entgegen §10 Absatz 1 betrieben werden

- Heizungs-und Warmwasserleitungen und Armaturen nicht nach §10 Absatz 2 gedämmt sind

- oberste Geschossdecken nicht nach §10 Absatz 3 gedämmt sind

- kein Energieausweis nach Neubau eines Gebäudes übergeben wurde

- bei einer Immobilienbesichtigung im Falle der Neuvermietung oder des Verkaufs eines bestehenden Gebäudes / einer
  Wohnung kein Energieausweis vorgelegt wurde, nach Abschluss des Miet-bzw. Kaufvertrages eines bestehenden Gebäudes
  kein Energieausweis übergeben wurde

- Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen gemäß § 16a nicht gemacht wurden, Angaben im Energieausweis nach §17 Absatz 5
  nicht korrekt sind

- ein Energieausweis ausgestellt wurde, aber keine Ausstellungsberechtigung nach §21 vorliegt


Wer sich daran nicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert z.B. bei nicht Vorlage des Energieausweises ein Bußgeld in Höhe von 15.000 Euro.

Das gilt auch, wenn Hausbesitzer dem Energieberater falsche Daten für den Energieausweis zur Verfügung stellen.

Daher gilt, kein Verkauf oder keine Vermietung mehr ohne gültigen Energieausweis.

Die meisten Notare lehnen mittlerweile eine Beurkundung ohne Vorlage des Energieausweise ab.

Die Bußgeldregelung hierfür tritt ab sofort am 1. Mai 2015 in Kraft.

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